Anzeige, Mindestalter 18. Die Zahl im Kasten gibt wieder, womit der Betreiber am 27.10.2026 geworben hat; nachgerechnet wird sie hier nicht. Welche Einzahlung qualifiziert, bis zu welchem Betrag gerechnet wird, wie oft umzusetzen ist und innerhalb welcher Frist, regelt allein der Anbieter. Eine deutsche Erlaubnis besitzt er nicht. Spiel kann süchtig machen; die BZgA berät kostenfrei unter 0800 1 37 27 00.
Wer eine Marke nachschlägt und nichts findet, zieht meist den falschen Schluss. Der Grund ist einfach: amtliche Verzeichnisse kennen Gesellschaften, Werbung kennt Namen. Diese Seite trennt die drei Bezeichnungen, die an jedem Angebot hängen — Marke, Firma und Internetadresse —, zeigt, wie Sie vom einen zum anderen kommen, und erklärt, warum ein ausländischer Sitz etwas anderes bedeutet als eine fehlende Erlaubnis.
Drei Bezeichnungen für ein Angebot
Betrachten Sie eine beliebige Glücksspielseite mit deutschsprachiger Oberfläche. Oben prangt ein Name, der in der Werbung wiederkehrt — das ist die Marke. In der Adresszeile steht etwas, das ähnlich klingen kann, aber nicht muss. Und ganz unten, in kleiner Schrift, findet sich eine Gesellschaft mit Rechtsform, die oft mit beidem nichts zu tun hat.
Diese Dreiteilung ist kein Versteckspiel, sondern Normalzustand. Marken sind handelbar: sie werden gekauft, verkauft, in Lizenz vergeben und zwischen Gesellschaften verschoben. Internetadressen werden registriert, übertragen und auf andere Angebote umgelegt. Eine Gesellschaft dagegen ist eine juristische Person mit Sitz, Register und Haftung — sie bleibt, wenn der Name wechselt.
Behörden arbeiten deshalb mit der Gesellschaft. Eine Erlaubnis richtet sich an jemanden, der Pflichten übernehmen und für Verstöße einstehen kann; ein Wort im Logo kann das nicht. Wer diesen Punkt verstanden hat, prüft nie wieder nach dem Markennamen und wundert sich nie wieder über ein leeres Suchergebnis.
Für diese Seite heißt das: über die Marke selbst steht hier nichts Bewertendes. Keine Note, kein Betrag, keine Frist. Stattdessen der Weg, auf dem Sie jede Marke in den richtigen Bezugsrahmen stellen — und der funktioniert bei einem bekannten Namen genauso wie bei einem, den Sie zum ersten Mal sehen.
Warum das Verzeichnis Gesellschaften führt
Das öffentliche Verzeichnis der erlaubten Anbieter ist nach Antragstellern geordnet, nicht nach Produkten. Jeder Datensatz benennt eine Gesellschaft, die erlaubten Glücksspielarten und die Internetadressen, unter denen das Angebot bereitgestellt werden darf. Markennamen sind dort kein Ordnungsmerkmal.
Das klingt bürokratisch, hat aber einen handfesten Grund. Eine Erlaubnis ist an Bedingungen geknüpft, die laufend eingehalten werden müssen: Anbindung an die zentralen Dateien, Einhaltung des monatlichen Einzahlungsrahmens, technische Verhinderung paralleler Automatenspiele. Adressat solcher Pflichten kann nur sein, wer rechtlich greifbar ist.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder sitzt in Halle an der Saale und betreibt die Aufsicht über diesen Markt; die technische Infrastruktur der zentralen Dateien liegt bei Dataport. Erfasst waren dort für das Jahr 2025 über sechzig lizenzierte Anbieter sowie etwa fünf Millionen registrierte Spielkonten. Mehr als sechzig Gesellschaften können deutlich mehr als sechzig Markennamen tragen — schon daran sieht man, warum eine Markensuche unzuverlässig bleibt.
Wie die Felder eines Datensatzes aufgebaut sind und welche Handgriffe eine Suche ins Leere laufen lassen, steht auf der Seite zum Anbieterverzeichnis. Die Reihenfolge der Schritte ist auf der Startseite zusammengefasst.
Dieselbe Seite, drei Bezeichnungen: nur eine davon taugt für die Suche.
Leeres Suchergebnis trotz bestehender Erlaubnis
Dieser Fall ist der häufigste und der folgenreichste, weil er zu einem falschen Negativbefund führt. Er tritt immer dann auf, wenn Sie den Namen eingeben, der Ihnen im Gedächtnis haftet, und nicht den, der in der Kennzeichnung steht.
Vorstellbar ist etwa, dass eine Gesellschaft mit einem technisch klingenden Namen mehrere Angebote betreibt, von denen jedes anders heißt. Im Verzeichnis erscheint diese eine Gesellschaft, mit ihren Adressen; die Marken erscheinen nicht. Suchen Sie nach dem beworbenen Namen, bleibt die Trefferliste leer, obwohl alles in Ordnung ist.
Der Ausweg besteht aus einem einzigen Handgriff: lesen Sie die Kennzeichnung, bevor Sie suchen. Schreiben Sie die Bezeichnung ab, statt sie zu rekonstruieren, und beginnen Sie mit dem kürzesten Namensteil, der eindeutig ist. Rechtsformzusätze lassen Sie zunächst weg, weil sie in verschiedenen Schreibweisen vorkommen.
Ergänzen Sie den Abgleich über die Adresse. Jeder Datensatz nennt die Internetadressen, für die die Erlaubnis gilt. Wenn eine davon mit dem übereinstimmt, was in Ihrer Adresszeile steht, ist der Zusammenhang hergestellt, auch wenn der Markenname nirgends auftaucht.
Treffer, der nicht passt
Der umgekehrte Fehler ist seltener, aber ebenso folgenreich. Eine Suche liefert eine Zeile, der Name sieht richtig aus, und damit gilt die Sache als geklärt. Drei Möglichkeiten bleiben dabei unberücksichtigt.
Namensähnlichkeit. Gesellschaften mit allgemeinen Wortbestandteilen gibt es mehrfach. Register und Registernummer aus dem Impressum entscheiden, ob es dieselbe ist.
Falsche Glücksspielart. Der Eintrag kann Sportwetten betreffen, während Ihnen virtuelle Automatenspiele angeboten werden. Eine Erlaubnis reicht nur so weit wie ihr Gegenstand.
Nicht erfasste Adresse. Die Gesellschaft ist geführt, die Adresse in Ihrer Adresszeile steht aber nicht im Datensatz. Dann ist für diese Adresse nichts belegt.
Prüfen Sie deshalb jeden Treffer in drei Richtungen: dieselbe Gesellschaft, die passende Art, die genannte Adresse. Erst wenn alle drei stimmen, ist der Zusammenhang zwischen dem, was Sie vor sich haben, und dem, was erlaubt wurde, vollständig.
Diese Dreifachprüfung dauert keine Minute und entscheidet darüber, ob Ihr Befund einer Nachfrage standhält. Sie ist auch der Grund, warum pauschale Listen im Netz mit Vorsicht zu lesen sind: dort wird meist nur der erste der drei Punkte geprüft.
Rechtsform, Anschrift, Register: jede Zeile hat eine eigene Funktion.
Das Impressum Zeile für Zeile
Ein Impressum ist kein Fließtext, sondern eine Abfolge von Feldern mit unterschiedlicher Funktion. Liest man sie der Reihe nach, ergibt sich ein brauchbares Bild — auch ohne juristische Vorkenntnisse.
Die erste Zeile: Gesellschaft und Rechtsform
Hier steht, wen Sie prüfen müssen. Der Zusatz hinter dem Namen ist kein Zierrat, sondern bezeichnet die Rechtsform und damit den Haftungsrahmen. Übernehmen Sie ihn in Ihre Notiz, auch wenn Sie ihn für die Suche zunächst weglassen.
Die Anschrift
Eine vollständige Adresse gehört dazu, nicht bloß ein Postfach. Liegt der Sitz im Ausland, ändert das nichts an der Erlaubnispflicht im Inland, wohl aber an der Frage, wo Ansprüche einzuklagen wären.
Die elektronische Adresse
Verlangt ist eine Möglichkeit, die Gesellschaft tatsächlich zu erreichen. Ein Kontaktformular ohne Adressangabe erfüllt diesen Zweck nur eingeschränkt, weil Sie keinen Nachweis über den Versand behalten.
Register und Nummer
Dieses Feld ist das schärfste Werkzeug bei ähnlich klingenden Namen. Steht es da, können Sie die Gesellschaft eindeutig zuordnen und verwechseln sie nicht mit einer anderen.
Hinweise auf eine Aufsicht
Nennt der Abschnitt eine Behörde, lesen Sie genau, welche. Eine inländische Aufsicht und eine Konzession aus einem anderen Staat sind verschiedene Dinge, und die Reihenfolge der Nennung sagt nichts über ihre Bedeutung für den deutschen Markt.
Wenn die Gesellschaft im Ausland sitzt
Ein Sitz außerhalb Deutschlands ist weder ungewöhnlich noch für sich genommen ein Mangel. Die Erlaubnispflicht knüpft an den Ort an, an dem das Angebot bereitgestellt wird, nicht an die Postanschrift des Anbieters. Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kann im hiesigen Verzeichnis geführt sein, eine Gesellschaft mit deutscher Anschrift kann dort fehlen.
Praktisch verschiebt der Sitz etwas anderes, und darüber wird selten gesprochen: den Aufwand der Durchsetzung. Ein Anspruch gegen eine Gesellschaft im Ausland ist in der Regel dort und nach dortigem Verfahren zu verfolgen. Bei kleineren Beträgen steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum Streitwert, und genau damit kalkuliert mancher Anbieter.
Wird im Seitenfuß eine Aufsicht aus Curaçao, Malta oder Anjouan genannt, beschreibt das die Rechtsordnung des Sitzstaats. Dort kann eine solche Konzession durchaus Gewicht haben; für die Zulässigkeit im Inland erzeugt sie keine. Wendungen mit Europabezug, die nach einem übergreifenden Erlaubnistitel klingen, sind im deutschen Glücksspielrecht keine Fachbegriffe.
Betreibt die genannte Behörde ein offenes Register, lohnt der Blick trotzdem. Geprüft wird, ob die Nummer existiert, ob sie auf dieselbe Gesellschaft lautet wie im Impressum und ob sie aktuell gültig ist. Fällt eine dieser drei Fragen negativ aus, ist die Angabe im Seitenfuß entwertet — unabhängig davon, wie amtlich das Siegel daneben aussieht.
Der Sitz entscheidet nicht über die Erlaubnis, wohl aber über den Weg zum Gericht.
Wenn ein Name den Betreiber wechselt
Marken sind beweglich, und das führt zu einer Besonderheit, die bei Prüfungen Verwirrung stiftet. Derselbe Name kann heute von einer anderen Gesellschaft geführt werden als vor zwei Jahren. Ihr Befund von damals bezieht sich dann auf einen Zustand, der nicht mehr besteht.
Erkennen lässt sich ein solcher Wechsel an wenigen Stellen. Die Kennzeichnung nennt eine andere Gesellschaft als früher. Die Vertragsbedingungen tragen ein neues Datum und eine neue Partei. Gelegentlich ändert sich auch die Internetadresse, während das Logo bleibt.
Deshalb ist die Datumsangabe keine Formalie. Ein Prüfergebnis ohne Abrufdatum und ohne den Stand der Quelle lässt sich nicht einordnen, weil man nicht weiß, auf welchen Zustand es sich bezieht. Zwei Zeilen Notiz ersparen hier eine ganze Diskussion.
Wenn Sie die Prüfung an derselben Marke wiederholen, vergleichen Sie zuerst die Gesellschaft mit Ihrer alten Notiz. Stimmt sie, genügt ein Blick auf den Datenstand des Verzeichnisses. Stimmt sie nicht, beginnt die Prüfung von vorn — mit allen drei Abgleichen, wie oben beschrieben.
Wo der Firmenname sonst noch auftaucht
Die Anbieterkennzeichnung ist nicht die einzige Stelle, an der die Gesellschaft genannt wird. Es gibt mindestens vier weitere, und wer sie kennt, kann eine Angabe gegen die andere halten. Weichen sie voneinander ab, ist das ein Befund für sich.
In den Vertragsbedingungen. Dort wird benannt, mit wem Sie den Vertrag schließen. Diese Partei sollte dieselbe sein wie in der Kennzeichnung. Stehen zwei verschiedene Gesellschaften in beiden Dokumenten, gehört die Frage geklärt, bevor ein Konto entsteht — und zwar vor einer Einzahlung, nicht danach.
In der Datenschutzerklärung. Auch hier muss eine verantwortliche Stelle genannt sein. Oft ist sie identisch mit der Betreibergesellschaft, manchmal ist es eine Schwestergesellschaft im Konzern. Beides kommt vor; wichtig ist, dass Sie den Unterschied bemerken und notieren.
Auf dem Kontoauszug. Zahlungen erscheinen mit einer Empfängerbezeichnung, und die stimmt nicht immer mit der Marke überein. Für eine spätere Aufstellung ist genau diese Zeile wertvoll, weil sie unabhängig vom Anbieter bei Ihrer Bank dokumentiert ist.
Im Absender von Nachrichten. Der Teil hinter dem Klammeraffen verrät, über welche Internetadresse geschrieben wird. Weicht er von der Adresse ab, auf der Sie sich bewegen, lohnt ein zweiter Blick in den Datensatz des Verzeichnisses, in dem die erlaubten Adressen stehen.
Vier Quellen, die nichts kosten und sich in wenigen Minuten vergleichen lassen. Stimmen sie überein, haben Sie ein Bild, das belastbar ist. Widersprechen sie sich, wissen Sie, wo Sie mit Ihren Fragen ansetzen.
Was auch nach dieser Prüfung offen bleibt
Die Namensfrage ist eine Zuordnungsfrage. Sie klärt, wer hinter einem Angebot steht und ob für diese Gesellschaft etwas erlaubt wurde. Über die Art und Weise, wie dort gearbeitet wird, sagt sie nichts.
Offen bleiben alle Punkte, die sich nur aus dem Regelwerk des Anbieters ergeben: welche Bedingungen an ein beworbenes Angebot geknüpft sind, wie Anfragen bearbeitet werden, welche Nachweise bei einer Auszahlung verlangt werden. Diese Seite gibt dazu keine Zahlen wieder, weil es dafür keine überprüfbare Quelle außerhalb des Anbieters gibt.
Noch ein Punkt zur Schutzmechanik, weil er mit der Zuordnung zusammenhängt. Die Sperrdatei OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt wirkt bei allen angebundenen Gesellschaften; ein Angebot ohne hiesige Erlaubnis ist nicht angebunden und erfährt von einem Eintrag nichts. Eine Aufhebung setzt einen Antrag voraus und ist nicht vor Ablauf von drei Monaten möglich. Volljährigkeit ist Voraussetzung für die Teilnahme, und das Risiko einer Abhängigkeit bleibt bestehen; die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist gebührenfrei unter 0800 1 37 27 00 erreichbar. Wer sich an unerlaubtem Glücksspiel beteiligt, bewegt sich im Bereich des § 285 StGB.
Redaktionell kontrolliert · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Fragen und Antworten
Weshalb führt das Verzeichnis keine Markennamen?
Weil eine Erlaubnis an eine Gesellschaft ergeht, die Pflichten übernehmen und dafür einstehen kann. Ein Name im Logo ist rechtlich nicht greifbar und taugt daher nicht als Ordnungsmerkmal.
Kann eine Marke erlaubt sein, obwohl die Suche nichts findet?
Ja, und das ist der häufigste Irrtum beim Prüfen. Geführt wird die Betreibergesellschaft; der beworbene Name muss in keinem Feld des Datensatzes vorkommen.
Was mache ich bei einem Treffer mit ähnlichem Namen?
Ziehen Sie Register und Registernummer aus dem Impressum hinzu. Erst damit lässt sich eine Gesellschaft eindeutig zuordnen und von gleich klingenden unterscheiden.
Welche drei Abgleiche gehören zu jedem Treffer?
Dieselbe Gesellschaft, die passende Glücksspielart und eine Internetadresse, die mit Ihrer Adresszeile übereinstimmt. Fehlt einer davon, trägt der Befund nicht.
Spricht ein Sitz im Ausland gegen ein Angebot?
Für die Erlaubnis im Inland ist der Sitz unerheblich, es zählt der Eintrag im Verzeichnis. Für die Durchsetzung von Ansprüchen macht er dagegen einen erheblichen Unterschied.
Wie viel wiegt eine Konzession aus einem anderen Staat?
Sie beschreibt die Rechtsordnung des Sitzstaats und erzeugt im Inland keine Zulässigkeit. Prüfen lohnt sich nur, ob Nummer, Gesellschaft und Laufzeit zusammenpassen.
Wie erkenne ich, dass eine Marke den Betreiber gewechselt hat?
An einer anderen Gesellschaft in der Anbieterkennzeichnung, an neu datierten Vertragsbedingungen und gelegentlich an einer geänderten Internetadresse bei gleichem Logo.
Warum notiere ich den Datenstand der Quelle?
Weil ein Befund nur für diesen Zustand gilt. Ohne Datum lässt sich später nicht feststellen, auf welche Fassung des Verzeichnisses Ihre Prüfung sich bezogen hat.